Tagesgeld mit Kündigungsfrist

Flexible Geldanlage mit attraktiven Zinsen

Sie möchten Ihr Geld gewinnbringend anlegen, wissen aber noch nicht, wann Sie es wieder benötigen? Unsere Produkte VR Tagesgeld 35 und VR Kündigungsgeld 90 bieten Ihnen die Freiheit, die Sie brauchen. Sie können jederzeit mit einer Frist von 35 bzw. 90 Tagen über Ihr Gesamtguthaben verfügen.

Ihre Vorteile des Kündigungsgeldes

  • Flexibel: Sie gestalten die Geldanlage nach Ihren Vorstellungen. Zuzahlungen sind möglich.
  • Kostenlos: Sie zahlen keine Kontoführungsgebühren
  • Zinsertrag: Die Zinsen sind höher als bei einem flexiblen Tagesgeldkonto ohne Kündigungsfrist
  • Profitabel: Die Zinsen werden regelmäßig auf Ihrem Referenzkonto gutgeschrieben.
  • Praktisch: Der Vertrag läuft unbefristet und endet erst mit der Kündigung des Gesamtbetrages und Auflösung des Kontos.

Konditionen

Produkteckdaten

VR Tagesgeld 35        
Anlagebetrag ab 10 T€ ab 25 T€ ab 250 T€ ab 1 Mio bis 5 Mio €
Zinssatz 0,837 % 1,187 % 1,437 % 1,837 %
Zinsbindungart Variabler Zinssatz 
Kündigungsfrist 35 Tage
gültig seit dem 01.09.2024
VR Kündigungsgeld 90        
Anlagebetrag ab 10 T€ ab 25 T€ ab 25 T€ ab 1 Mio bis 5 Mio €
Zinssatz 1,578 % 1,878 % 1,895 % 1,895 %
Zinsbindungart Variabler Zinssatz
Kündigungsfrist 90 Tage 
gültig seit dem 01.09.2024

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Vereinbaren Sie jetzt einen Termin. Gerne beraten wir Sie persönlich vor Ort.

Noch Fragen?

Wir sind gerne für Sie da, wenn Sie Unterstützung bei der Wahl der richtigen Geldanlage benötigen oder noch Fragen haben.

Häufige Fragen zum KündigungsGeld

Wie schnell komme ich an mein Geld?

Sie können das KündigungsGeld jederzeit ganz oder zum Teil kündigen. Nach der erfolgten Kündigung und nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist wird die gekündigte Summe auf Ihrem Referenzkonto gutgeschrieben.

Kann ich einen bestehenden Vertrag während der Laufzeit aufstocken?

Ja, Sie dürfen jederzeit Zuzahlungen vornehmen.

Wann erhalte ich die Zinsen?

Die Zinsen werden vierteljährlich berechnet und Ihrem Referenzkonto gutgeschrieben.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer VR Bank Schleswig-Mittelholstein eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre VR Bank Schleswig-Mittelholstein eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.